Die Vereinssatzung



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Satzung des Handwerks-, Handels- und Gewerbevereins Hinterzarten-Breitnau e. V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Handwerks-, Handels- und Gewerbeverein Hinterzarten-Breitnau e. V. und hat seinen Sitz in 79856 Hinterzarten. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Titisee- Neustadt eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein vertritt in der Raumschaft Hinterzarten-Breitnau die beruflichen, wirtschaftlichen und mittelstandspolitischen Interessen von Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen. Der Verein soll dazu
a) mit den Gemeindeverwaltungen Kontakt halten und dort die Anliegen der Selbständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten;
b) die Mitglieder über die betreffenden Fragen der Gemeindeverwaltungen aufklären;
c) durch gemeinsame Aktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft und die Attraktivität der Gemeinden als Wirtschaftsstandort aufmerksam machen;
d) die Entwicklung einer Organisationsform zur optimalen Zusammenarbeit zwischen Leistungsträgern des Fremdenverkehrs und den Gemeinden im Hochschwarzwald auf privatwirtschaftlicher Basis fördern;
e) das Handwerk, den Handel, das Gewerbe, die freien Berufe und den Tourismus in der Raumschaft fördern;
f) durch Veranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen;
g) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen;

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a) Handwerker
b) Handeltreibende
c) Gewerbetreibende einschließlich Klein- und Mittelindustrie
d) freiberuflich Schaffende
e) Führungskräfte in Unternehmen und anderen Organisationen, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind
Firmenmitgliedschaften sind möglich.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.
3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss erfordert eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Im Falle des Todes kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen bei Betrieben, die weitergeführt werden.
3. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Jahres nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
6. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch die Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung von Beiträgen und Umlagen befreit
Jedes Mitglied ist in die Organe des Vereins wählbar.
Jedes Mitglied soll den Verein bei seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansinnen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Fachgruppen und die Mitgliederversammlung,

§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus 5 Personen. Diese bestimmen aus ihrem Kreis den Vorstandssprecher, den stellvertretenden Vorstandssprecher, den Kassenwart und den Schriftführer.
Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,00 € die Zustimmung bzw. Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich ist. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.500,00 € ist die mehrheitliche Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes;
3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Geschäftsjahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können die Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen von der Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen lassen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als 2 Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 1 Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

S 12 Fachgruppen
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Diese können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende oder ein anderer, von der Fachgruppe benannter Vertreter, ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Sie können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

§ 13 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Vollmachtgebung zur Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und dessen Entlastung; b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der erforderlichen Umlagen;
d) die Wahl der Delegierten in den Aufsichtsrat der Hinterzarten-Breitnau Tourismus GmbH oder einer Nachfolgeorganisation;
e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins;
f) die Änderung der Vereinssatzung;
g) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins;
h) die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse, Telefaxnummer oder mail-Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat bei Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalt hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen der beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los, wenn ein dritter Wahlgang erneut Stimmengleichheit ergeben hat.
6. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins" mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind und davon 75 % zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 50 % der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Der Wälder-Scheck